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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 1 K 2145/05

Gesetze: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, AO § 175 Abs. 1 Nr. 1, AO § 110

Keine Pflichtveranlagung bei Vorliegen eines Verlustfeststellungsbescheides

Leitsatz

Liegen im Übrigen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG für eine Pflichtveranlagung nicht vor, dann ergibt sich bei Vorliegen eines Grundlagenbescheides, mit dem ein Verlust gesondert festgestellt wurde, auch aus der Vorschrift des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht, dass eine Pflichtveranlagung durchzuführen ist. In diesem Fall ist ein Antrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht wegen des erlassenen Grundlagenbescheides im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO entbehrlich. Bei versäumter Antragsfrist ist eine Veranlagung nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EAAAB-91765

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