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Einkommen-/Lohnsteuer | Kein Werbungskostenabzug für den Besuch allgemeinbildender Schulen
Aufwendungen für den Besuch allgemeinbildender Schulen sind regelmäßig keine Werbungskosten (Bezug: § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG).
Praxishinweise: Ein Werbungskostenabzug erfordert eine berufliche Veranlassung der Aufwendungen. Es muss also ein konkreter Zusammenhang mit (künftigen) steuerbaren Einnahmen bestehen. An einer solchen Berufsbezogenheit fehlt es aber, wenn kein konkretes Berufswissen vermittelt wird, sondern nur Allgemeinwissen. Aufwendungen, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, können aber gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bis zu 4.000 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden.