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IWB Nr. 15 vom Seite 691 Fach 3 Deutschland Gr. 7 Seite 706

Umsatzsteuervergünstigungen aufgrund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut

Martin Diemer

Im Jahr 2004 waren in Deutschland rund 100.000 Soldaten der Streitkräfte der NATO-Partnerstaaten stationiert, die von Angehörigen in etwa gleicher Zahl begleitet wurden. Weitere Mitglieder dieser Streitkräfte halten sich in NATO-Hauptquartieren oder beispielsweise zum Besuch von Fortbildungsveranstaltungen vorübergehend in Deutschland auf. An ihren Standorten wie etwa in Wiesbaden, Ramstein oder Heidelberg stellen die Stationierungstruppen ein erhebliches Kundenpotential dar. Sie können aufgrund spezieller Steuerbefreiungsvorschriften Umsatzsteuervergünstigungen in Anspruch nehmen, von welchen Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (BGBl II 1961, S. 1218; 1994, S. 2594, 2598; 1998, S. 1691, im Weiteren: NATOZAbk) die praktisch wichtigste ist.

Am ist – mit Wirkung vom – ein BMF-Schreiben (IV A 6 - S 7492 - 13/04, BStBl I 2004, S. 1200, im Weiteren: „Schreiben”) erschienen, welches nicht nur den bis dahin grundlegenden, aber in Teilen überholten BdF-Erlass zum Art. 67 Abs. 3 NATOZAbk vom (IV A/3 - S 7492 - 31/69, BStBl I 1970, S. 150) ersetzt, sondern auch die Zersplitterung dieses umfangreichen Rechtsgebiets in eine fast unübersehbare Anzahl weiterer Verwaltungs...