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Kraftfahrzeugsteuer: Besteuerung eines Pick-up mit Doppelkabine
Ein verkehrsrechtlich als Lkw eingestuftes Pick-up-Fahrzeug mit Doppelkabine (hier: Nissan D 22) ist nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO – unabhängig von seinem zulässigen Gesamtgewicht – als „anderes Fahrzeug” i. S. des § 8 Nr. 2 KraftStG nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht zu besteuern. Dies folgt aus dem verbindlich anzuwendenden europäischen Gemeinschaftsrecht, hier der Richtlinie 70/156/EWG v. i. d. Fassung der Richtlinie 2001/116/EG v. .