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Einheitlicher Gewerbebetrieb
Für die Annahme eines einzigen gewerbesteuerlich zu erfassenden Gewerbebetriebs bei mehreren vom Steuerpflichtigen durchgeführten Betätigungen kommt es maßgeblich auf das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung an. Bei ungleichartigen Betätigungen ist auch bei organisatorischer, finanzieller und wirtschaftlicher Verflechtung ein einheitlicher Gewerbebetrieb nur anzunehmen, wenn die verschiedenen Betätigungen einander ergänzen.