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FG München 02.05.2006 7 K 2010/03, NWB direkt 32/2006 S. 7

Kein Verlustrücktrag der übernehmenden Körperschaft bei Umwandlung

Bei einer Verschmelzung durch Aufnahme kann die übernehmende Körperschaft einen bei der übernommenen Körperschaft festgestellten verbleibenden Verlustvortrag im Jahr des steuerlichen Übertragungsstichtags mit ihrem Einkommen verrechnen und in spätere Veranlagungszeiträume vortragen. Ein Verlustrücktrag in dem Übertragungsstichtag vorangehende Veranlagungszeiträume ist hingegen unzulässig, da es durch die Verschmelzung nicht zu einer Umqualifizierung des verbleibenden, durch Bescheid festgestellten Verlustvortrags der Übernommenen in laufenden Verlust der aufnehmenden Gesellschaft kommt. Der Verlustvortrag des übertragenden Rechtsträgers geht vielmehr über, ohne seine Qualifizierung als Verlustvortrag zu verlieren; eine phasengleiche Verlustverrechnung ist damit nicht verbunden.