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Abgrenzung gemeinsame und alleinige Einkunftserzielung
Ein Arbeitnehmer, der Bestechungsgelder dafür erhält, dass er Schmiergeldzahlungen an ihm unterstellte Mitarbeiter duldet, erzielt insoweit weder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, noch Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte nach § 179 Abs. 1 AO i. V. mit § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO setzt voraus, dass die Einkünfte in einer Gesellschaft oder Gemeinschaft verwirklicht werden.