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Keine Verzinsung des Erstattungsbetrags gem. § 11 Abs. 2 AStG a. F.
Der Erstattungsbetrag gem. § 11 Abs. 2 AStG a. F. ist nicht nach § 233a AO zu verzinsen. Bei dem Erstattungsverfahren gem. § 11 Abs. 2 AStG a. F. handelt es sich um ein eigenständiges, von dem steuerlichen Festsetzungsverfahren unabhängiges Erstattungsverfahren gem. § 37 Abs. 2 AO. Erstattungsansprüche, die sich nicht aus (geänderten) Steuerfestsetzungen errechnen, sondern Gegenstand eines eigenständigen Erstattungsbescheids sind, lösen deswegen keine Verzinsungspflicht aus. Der Verzinsung unterliegen nur Erstattungsansprüche, die sich aus der Festsetzung der in § 233a Abs. 1 AO aufgeführten Steuerarten ergeben.