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Beschränkung des Vorsteuerabzugs durch sog. 10-v.H.-Regelung
Berufung auf die 6. EG Richtlinie für Zeiträume, in denen keine Genehmigung für die Ausnahmeregelung erteilt war
Steuerpflichtige können sich für die u. g. Zeiträume bezüglich des Vorsteuerabzugs aus § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG unmittelbar auf Art. 17 der 6. EG-Richtlinie berufen. Hintergrund dieser Anträge ist die notwendige, jedoch für diese Zeiträume fehlende Ermächtigung des Rats der Europäischen Union für diese Ausnahmeregelung im deutschen Umsatzsteuerrecht. Die jeweilige Verlängerung der Ratsermächtigung erfolgte erst Monate nach Ablauf der jeweils letzten Ratsermächtigung. S. 11
Gesetzliche Regelung
Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG darf ein Unternehmer einen sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch genutzten Gegenstand nur dann seinem Unternehmen zuordnen und damit den Vorsteuerabzug vornehmen, wenn er diesen Gegenstand zu mindestens 10 v. H. für sein Unternehmen nutzt. Nach der Absicht des Gesetzgebers soll durch diese Regelung vermieden werden, dass Unternehmer durch den Vorsteuerabzug für nur geringfügig unternehmerisch genutzte Gegenstände unangemessene Steuervorteile in Anspruch nehmen.
Einschränkung des Vorsteuerabzugs lediglich durch Verwaltungsanweisung nicht zulässig
Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG wurde durch das StEntlG 1999 mit Wirkung zum in das UStG eingefügt. Damit h...BStBl 1988 II S. 649