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Ermittlung nichtabziehbarer Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG
Berücksichtigung von Unterentnahmen vor dem 1. 1. 1999
Entgegen ihrer bisherigen Auffassung akzeptiert die Finanzverwaltung für die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000, dass Unterentnahmen im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG auch dann zu berücksichtigen sind, wenn sie vor dem Veranlagungszeitraum 1999 erfolgt sind. Sie folgt damit der Meinung des BFH, der sich der bisherigen Verwaltungspraxis entgegenstellte.
Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen
Nach § 4 Abs. 4a EStG sind Schuldzinsen i. H. von 6 v. H. einer Überentnahme nicht abziehbar. Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen den Gewinn zzgl. der Einlagen im jeweiligen Jahr übersteigen. Überentnahmen oder Unterentnahmen aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren sind ebenfalls bei der Ermittlung der jeweiligen Überentnahme zu berücksichtigen. Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung (zuletzt , BStBl 2005 I S. 1019, Tz. 36) waren weder Über- noch Unterentnahmen aus den Jahren vor 1999 zu berücksichtigen.
Änderung der Verwaltungsauffassung
Mit dem hier besprochenen Schreiben schließt sich die Finanzverwaltung für den Fall der Unterentnahme der gegenteiligen Auffassung des BFH für alle no...