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Nachweis einer fast ausschließlich betrieblichen Pkw-Nutzung
1-v.H.-Regelung genügt nicht den Nachweisanforderungen für Ansparrücklage
Der Steuerpflichtige kann den Nachweis der (fast) ausschließlich betrieblichen Nutzung eines Pkw i. S. des § 7g Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG nicht dadurch führen, dass er von der sog. 1-v.H.-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG Gebrauch macht.
Nachweis einer ausschließlich betrieblichen Nutzung
Eine ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung i. S. des § 7g Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG liegt vor, wenn das Wirtschaftsgut nicht zu mehr als 10 v. H. für außerbetriebliche Zwecke genutzt wird.
Der BFH ist der Ansicht, der Nachweis einer (nahezu) ausschließlich betrieblichen Veranlassung sei nicht erbracht, wenn der Steuerpflichtige lediglich von der 1-v.H.-Regelung Gebrauch mache (vgl. z. B. auch Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, § 7g EStG Anm. 66).
Den Steuerpflichtigen treffe eine Obliegenheit, da nur er über die erforderlichen Kenntnisse verfüge bzw. in seine Sphäre die Möglichkeit der Informationsbeschaffung falle. § 7g Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG enthalte zwar keine konkreten Vorgaben dafür, in welcher Form der Nachweis zu führen ist. Bei einem Pkw werde sich der Umfang der privaten bzw. betrieblichen Nutzung aus tatsächlichen Gründen im Regelfall durch das Führen und die Vorlage eines Fahrtenbuchs nachweisen lassen. Es könne hier dahingestellt bleiben, auf welche andere Weise die tatsächliche N...