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Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG bei neu gegründeten Unternehmen ohne vorherige Bildung einer Ansparrücklage
Ein Steuerpflichtiger kann im Jahr der Neugründung seines Betriebs eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG vornehmen, auch wenn er zuvor keine Ansparrücklage gem. § 7g Abs. 3 EStG gebildet hat und nicht Existenzgründer i. S. von § 7g Abs. 7 EStG ist. Im Streitfall hatte der Kläger im Jahr 2001 einen Betrieb neu gegründet und für die Anschaffung eines Wirtschaftsguts eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG vorgenommen, ohne dass er im Jahr zuvor eine Ansparrücklage gebildet hatte.
Der BFH gab dem Kläger Recht. Der Zweck des § 7g EStG, die Investitions- und Innovationskraft kleiner und mittlerer Unternehmen zu fördern, sei gerade bei Unternehmensneugründungen zu beachten. Ein neu gegründetes Unternehmen, das sofort investiere, habe aber keine Möglichkeit, bereits im Jahr vor seiner Neugründung und Investition eine Ansparrücklage zu bilden. Es würde dam...