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Korrektur einer überhöhten AfA
Sind für eine Immobilie fehlerhaft sowohl Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 3 FördG als auch AfA nach § 7 Abs. 4 EStG vorgenommen worden, so ist die Korrektur nicht durch eine Verringerung der Abschreibungsdauer, sondern durch Herabsetzung der Restwert-AfA-Beträge für den verbliebenen Abschreibungszeitraum vorzunehmen.