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Phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen
Eine Dividendenforderung ist bereits vor der Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses zu aktivieren, wenn ein konkreter Absichtsbeschluss der Gesellschafter der KapGes glaubhaft gemacht werden kann und keine wesentlichen Bilanzierungswahlrechte der ausschüttenden Gesellschaft bestehen.
BBK F. 14 S. 8211