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Verbleibensvoraussetzung bei Gesamtrechtsnachfolge
Veräußert der Anspruchsberechtigte das Wirtschaftsgut vor Ablauf von drei Jahren, ist die Verbleibensvoraussetzung des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1986 (jetzt: Fünfjahreszeitraum gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 2005) nicht erfüllt. Dies gilt nach dem auch dann, wenn der Erwerber später Gesamtrechtsnachfolger des Anspruchsberechtigten wird. Im Streitfall veräußerte die anspruchsberechtigte T-KG innerhalb des Dreijahreszeitraums ein Wirtschaftsgut an die K-GmbH, die drei Monate später im Wege der Anwachsung sämtliche Anteile an der T-KG erwarb und damit deren Gesamtrechtsnachfolgerin wurde.
Zwar kann der Gesamtrechtsnachfolger die InvZul auch dann beanspruchen, wenn die Voraussetzungen teilweise von ihm und teilweise von seinem Rechtsvorgänger erfüllt sind, da der Rechtsnachfolger in die Stellu...BStBl 1989 II S. 805