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Grundsteuer: Forstwirtschaftlich genutzte Sicherheitszone eines Truppenübungsplatzes
Auch die land- und forstwirtschaftlich genutzten Schutz- und Sicherheitszonen eines Truppenübungsplatzes sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit § 6 Nr. 2 GrStG von der Grundsteuer befreit. Diese Teilflächen der Schutz- und Sicherheitszonen sind für den Betrieb eines Truppenübungsplatzes zwingend erforderlich und gehören aufgrund dessen mit zu dem militärisch genutzten Gelände, dessen Besteuerung die zitierten Befreiungsvorschriften des GrStG verhindern wollen.