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FG Baden-Württemberg 02.03.2006 14 K 157/04, NWB direkt 31/2006 S. 9

Umsatzsteuerliche Organschaft

Von einem im Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist und von den Mehrheitsgesellschaftern i. S. des § 2Abs. 2 Nr. 3 UStG beherrscht wird. Wird das Vorliegen der organisatorischen Eingliederung bestritten, so muss vom Finanzamt nachgewiesen werden, dass entgegen der gesetzlichen Vermutung trotzt der Beherrschungsmöglichkeit tatsächlich keine unmittelbare Beherrschung der Gesellschaft vorliegt. Das Vorliegen der organisatorischen Eingliederung lässt sich bereits daraus ableiten, dass zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft jederzeit die Voraussetzungen für die Anerkennung der Organschaft durch das Finanzamt geschaffen werden können.