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OFD Koblenz 01.06.2006 S 2296b A - St 32 3, NWB direkt 31/2006 S. 5

Anforderungen an Handwerkerrechnungen

Bei der Vereinbarung eines Einheitspreises reicht es aus, dass der in einer Summe ausgewiesene Rechnungsbetrag z. B. wie folgt ergänzt wird: „Im Rechnungsbetrag in Höhe von € … sind Materialkosten in Höhe von € … brutto enthalten.” Die Materialkosten (einschließlich Umsatzsteuer) sind dann im Rahmen der Berücksichtigung nach § 35a EStG als nicht begünstigte Aufwendungen vom Rechnungsbetrag abzuziehen. Soweit im konkreten Einzelfall allerdings offensichtlich nicht anzuerkennende Gefälligkeitsrechnungen ausgestellt werden, d. h. Rechnungen, in denen der Materialanteil erkennbar zu niedrig ausgewiesen wird, um den nach § 35a EStG begünstigten Rechnungsanteil zu erhöhen, muss der Aufteilungsmaßstab im Wege der Schätzung entsprechend abgeändert werden.