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Umlackierung und Beschriftung von Fahrzeugen und Maschinen des Anlagevermögens zu Werbezwecken
Aufwendungen für die Umlackierung und Beschriftung von Fahrzeugen und Maschinen des Anlagevermögens zu Werbezwecken führen auch dann nicht zu aktivierungspflichtigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern sind sofort abziehbare Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige diese Aufwendungen einheitlich bei allen seinen Maschinen und Fahrzeugen vornimmt, bevor er sie für die betrieblichen Zwecke zum Einsatz bringt.