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Keine Verzinsung von Kindergeldnachzahlungen
Kindergeldnachzahlungen sind nicht zu verzinsen. Die so genannte Vollverzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 233a AO nur für Unterschiedsbeträge i.S. des § 233a Abs. 3 AO, die sich bei der Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer ergeben. Diese Aufzählung ist abschließend. Deshalb werden z.B. der Solidaritätszuschlag, Zölle und Verbrauchsteuern, Abzugssteuern nicht gem. § 233a AO verzinst.