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Zugangsvoraussetzung im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht
Bei der Bestimmung des § 69 Abs. 4 Satz 1 AO handelt es sich um eine Zugangsvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht vorliegen muss. Ein danach unzulässiger Antrag wird nicht im Nachhinein dadurch zulässig, dass das Finanzamt während des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens – und sei es auch bereits zwei Tage nach Antragstellung – einen bei ihm gestellten Aussetzungsantrag ablehnt.