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Mietrecht | Keine Renovierungspflicht bei erhöhter Abnutzung der Mietwohnung durch Tabak-Konsum
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten (§ 538 BGB). Wird das Rauchen in der Mietwohnung nicht vertraglich eingeschränkt oder ausgeschlossen, verhält sich ein Mieter, der in der gemieteten Wohnung raucht und hierdurch während der Mietdauer Ablagerungen verursacht, grundsätzlich nicht vertragswidrig (). Der Vermieter wird nach Ansicht des Achten Senats hierdurch nicht unbillig benachteiligt; er hat die Möglichkeit, die Pflicht zur Ausführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen im Wege der formularvertraglichen Vereinbarung auf den Mieter abzuwälzen. Die Frage, ob ausnahmsweise eine vom vertragsgemäßen Gebrauch nicht mehr umfasste Nutzung der Wohn...