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Finanzgerichtsordnung | Verfassungsbeschwerde wegen Mindeststreitwert von 1 000 € nach § 52 Abs. 4 GKG
Das NWB QAAAB-88651 entschieden, dass die seit dem 1. 7. 2004 geltende Vorschrift des § 52 Abs. 4 GKG, die nur im finanzgerichtlichen Verfahren einen Mindeststreitwert von 1 000 € und damit Mindestgebühren von 220 € vorsieht, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. Heidenreich, NWB F. 2 S. 8833). In dem zugrunde liegenden Klageverfahren wurde die Herabsetzung von Kfz-Steuern um 120 € begehrt. Hierfür setzte das Finanzgericht eine vorläufige Verfahrensgebühr von 220 € fest. Die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG hiergegen war erfolglos. Das Finanzgericht hält eine solche Gebühr für noch nicht geeignet, den Zugang zu den Gerichten in unzumutbarer Weise zu erschweren. Der Staat dürfe grundsätzlich für die Inanspruchnahme seiner Gerichte kostendeckende Gebühren erheben...