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BFH 24.05.2006 VIII R 74/03, StuB 14/2006 S. 560

Mitunternehmerstellung trotz fehlender Beteiligung am Gewinn bzw. Verlust und am Vermögen

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird die Mitunternehmerstellung des Komplementärs nicht dadurch ausgeschlossen, dass er weder am Gewinn und Verlust der KG noch an deren Vermögen beteiligt ist. Hieran ist festzuhalten. (2) Zu den Folgen dieser Beurteilung für die Mitunternehmerstellung des Gesellschafters einer GbR (Bezug: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).

Praxishinweise: Voraussetzungen für die Annahme einer Mitunternehmerstellung sind, dass der Beteiligte Mitunternehmerinitiative entwickeln kann und Mitunternehmerrisiko trägt. Die beiden Merkmale müssen stets gemeinsam vorliegen, sie können aber unterschiedlich ausgeprägt sein. Ein Mitunternehmerrisiko (= Teilnahme am Erfolg bzw. Misserfolg) ist nach Ansicht des BFH bereits dann zu bejahen, wenn der Gesellschafter für die Schulden ...