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Maßgeblichkeit des wirtschaftlichen Eigentums für die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen
(1) Die Investitionszulage nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 InvZulG 1986 setzt voraus, dass die begünstigten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mindestens drei Jahre nach ihrer Herstellung vom Stpfl. ausschließlich zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet werden und auch drei Jahre ununterbrochen zu seinem Anlagevermögen gehören. (2) Wirtschaftsgüter, die der Stpfl. veräußert, gehören ab dem Zeitpunkt nicht mehr zum Betriebs- bzw. Anlagevermögen, ab dem das wirtschaftliche Eigentum auf den Erwerber übergeht. (3) Beim Verkauf eines Grundstücks mit aufstehenden Gebäuden geht das wirtschaftliche Eigentum regelmäßig zu dem Zeitpunkt auf den Erwerber über, zu dem Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr übertragen werden (Bezug: § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1986).
Praxishinweise: