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BFH 4.5.2006 VI R 19/03, StuB 14/2006 S. 563

Einkommen-/Lohnsteuer | Berücksichtigung der Rückzahlung von Arbeitslohn

(1) Durch das Dienstverhältnis veranlasste Leistungen des Arbeitgebers sind auch dann Arbeitslohn, wenn es an einem Rechtsgrund fehlt. (2) Zurückgezahlter Arbeitslohn ist erst im Zeitpunkt des Abflusses steuermindernd zu berücksichtigen (Bezug: § 11, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977).

Praxishinweise: Entscheidend für die Annahme von Arbeitslohn ist allein, dass die Zahlung durch das Dienstverhältnis veranlasst ist. Eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall stellt deshalb Arbeitslohn dar, und eine spätere Rückforderung (z. B. wegen rückwirkenden Eintritts des Rentenfalles) hat auf den Zufluss dieses Arbeitslohns keinen Einfluss. Bei der Rückzahlung handelt es sich auch um kein rückwirkendes Ereignis (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977), sondern es gilt § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG, wonach der Zeitpunkt des Abflusses für die steuerli...