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Nachteilige Abfindungsregelung als Beschränkung des Kündigungsrechts
Bei einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen BGB-Gesellschaft darf das Kündigungsrecht des Gesellschafters nicht ausgeschlossen und beschränkt werden (§ 723 Abs. 3 BGB). Sieht der Gesellschaftsvertrag als Grundlage für die Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters das Ertragswertverfahren vor und liegt der so ermittelte Abfindungsanspruch erheblich unter dem Liquidationswert des Unternehmens, so steht dies einem Ausschluss des Kündigungsrechts gleich; ein vernünftiger Gesellschafter würde nämlich auf Grundlage dieser nachteiligen Abfindungsregelung von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen. In diesem Fall muss der oder müssen die verbleibenden Gesellschafter zumindest der teilweisen Verwertung des Unternehmensvermögens zustimmen, ggf. aber auch die Liquidation der Gesellschaft hinnehmen (