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Säumniszuschläge in der Insolvenz
Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirkte Säumniszuschläge sind als sog. „einfache” Insolvenzforderungen i. S. von § 38 InsO zur Tabelle anzumelden.
Nachrangige Insolvenzforderungen sind gem. § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO
Geldstrafen,
Geldbußen,
Ordnungsgelder und
Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten.
Im Hinblick auf den Doppelcharakter von Säumniszuschlägen vertritt der BFH die Auffassung, dass Säumniszuschläge keine Zwangsmittel sind und auch nicht mit solchen gleichgesetzt werden können (so , BFH/NV 2005 S. 1001 f. = ZIP 2005 S. 1035 f. = ZInsO 2005 S. 494 f.). Der Gesetzgeber hat dies zum Anlass genommen, im Entwurf des „Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzrechts für Unternehmen” (Beschluss des Bundeskabinetts vom ) die Bestimmung des § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO dahin zu erweitern, dass nunmehr Säumniszuschläge wie Zinsen – und damit als nachrangige Insolvenzforderungen – zu behandeln sind.
Auch Verspätungszuschläge sind nicht wie Zwangsgelder zu behandeln. Sie sind kein Zwangsmittel, sondern dienen dazu, den rechtzeitigen Eingang der Steuererklärung und damit auch die rechtzeitige Festsetzung und ...