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Säumniszuschläge in der Krise
Die Frage des Erlasses von Säumniszuschlägen stellt sich häufig in der Krise des Mandanten. Befindet sich der Mandant bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren und hat das Insolvenzgericht Sicherungsmaßnahmen angeordnet, insbesondere die Zwangsvollstreckung eingestellt, so fallen gleichwohl weiter Säumniszuschläge an. Säumniszuschläge im vorläufigen Insolvenzverfahren sind vielmehr als Zinsen anzusehen (so , BStBl II S. 901 ff. – zu § 63 Nr. 1 KO), die erst ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr geltend gemacht werden können (so a. a. O., zu § 63 Nr. 1 KO).
Vorsicht ist geboten, wenn der Mandant den Erlass von Säumniszuschlägen mit der Begründung beantragen lassen will, dass ihm die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist. Abgesehen davon, dass in diesen Fällen lediglich ein hälftiger Erlass in Betracht kommt (vgl. so zuletzt a. a. O.), so ist er vom Berater, sofern es sich um einen insolvenzantragspflichtigen Rechtsträger handelt, umfassend zu belehren.
Der organschaftliche Vertreter einer GmbH, § 64 Abs. 1 GmbHG, einer AG, § 92 Abs. 2 AktG, oder ein...