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Allgemeines | Entfaltung einer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit i. S. des § 50d Abs. 1a EStG
▶ Urteil: Eine zwischengeschaltete ausländische Kapitalgesellschaft entfaltet bereits dann eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit i. S. des § 50d Abs. 1a EStG 1990/1994, wenn sie als geschäftsleitende Holding mindestens zwei Beteiligungen hält (EFG 2006, S. 896).
▶ Hinweis: Der Streitfall betrifft erneut die Anwendbarkeit von § 50d Abs. 1a EStG 1990/1994 (= § 50d Abs. 3 EStG 2002) auf Gesellschaften ohne wirtschaftliche Substanz. Hierzu hat der , IWB 2005, F. 3a Gr. 1 S. 1083, m. Anm. Lieber) seine Rechtsprechung geändert. Nach der sog. „Hilversum II-Entscheidung ist eine ausländische Gesellschaft ohne eigene Geschäftsräume, eigene Geschäftsausstattung und eigenes Personal dann nicht missbräuchlich zwischengeschaltet, wenn die reine Holdingaktivität der eingeschalteten Gesellschaft einem langfristig angelegten konzerninternen Strateg...BStBl I 2006, S. 166