Kapitel 3: Bestimmungen für Kohle
§ 36 Steuerentstehung, Auffangtatbestand
(1) Ist für Kohle eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses Gesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, dass die Kohle im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff verwendet wird.
(2) 1Steuerschuldner ist derjenige, der die Kohle verwendet. 2Der Steuerschuldner hat für Kohle, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 3Die Steuer ist sofort fällig.
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TAAAB-90360