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Sonderabschreibung ohne vorherige Ansparung
§ 7g EStG auch im Jahr der Betriebseröffnung möglich
Nach der seit dem Jahr 2001 geltenden Fassung des § 7g Abs. 2 Nr. 3 EStG sind Sonderabschreibungen für neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter nur möglich, wenn zuvor eine Rücklage gebildet worden war. Werden bei einem neu gegründeten Unternehmen bereits Investitionen vorgenommen, ist nach Ansicht der Finanzverwaltung diese Sonderabschreibung nicht möglich. Der BFH sieht hier jedoch eine Gesetzeslücke, die er mit seiner Entscheidung v. - X R 43/03 nunmehr geschlossen hat.
Finanzverwaltung verlangt vorherige Rücklagenbildung
Der Kläger, der bereits Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte, eröffnete am einen weiteren Gewerbebetrieb. Für diesen neuen Gewerbebetrieb schaffte er noch im Jahr 2001 ein Wirtschaftsgut an, für das er dann im Rahmen der Einnahmeüberschussrechnung eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Höhe von 20 v. H. der Nettoanschaffungskosten, insgesamt 11 009 DM, auswies.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung kam in dem vorliegenden Fall die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nicht in Betracht, weil nach dem für Wirtschaftsgüter, die nach dem angeschafft
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wurden, geltenden § 7g Abs. 2 Nr. 3 EStG zuvor für die Anschaffung eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 bis 7 EStG hätte gebildet wor...