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FG Thüringen 20.02.2006 IV 70008/06 Ko, NWB direkt 30/2006 S. 10

Dokumentenpauschale für Kopien

Eine Vergütung von Kopien, die der Rechtsanwalt erstellt hat, hat nach den kostenrechtlichen Regelungen durch den Mandanten nur dann zu erfolgen, wenn der Aufwand für die Kopien für eine effiziente Rechtsverfolgung sachgerecht gewesen ist. Kopiert der Prozessbevollmächtigte Originale, um sie seinen Schriftsätzen hinzuzufügen, so handelt es sich dann um eine zusätzliche Leistung i. S. von § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO, die regelmäßig im (stillschweigenden) Einverständnis des Auftragsgebers geschieht und damit vom Mandanten gesondert zu vergüten ist, wenn diese Ablichtungen für die Entscheidungsfindung erheblich sein können. Das ist der Fall, wenn der Mandant seinem Bevollmächtigten keine Kopien der Einspruchsentscheidung vorgelegt, der Rechtsanwalt deswegen Kopien der Einspruchsentscheidung gefer...