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Betriebsübergang | Beginn der Widerspruchsfrist nur bei ordnungsgemäßer Unterrichtung
Bei der Unterrichtung eines Arbeitnehmers über einen Betriebsübergang nach § 613a Abs. 5 BGB ist zwar auch eine standardisierte Information möglich, die aber eventuelle Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses erfassen muss; maßgebend ist der Bezug zum Arbeitsplatz. Neben den gesetzlichen Unterrichtungsgegenständen (§ 613a Abs. 5 Nr. 1 bis 4 BGB) ist der Betriebserwerber identifizierbar zu benennen und der Gegenstand des Betriebsübergangs anzugeben. Erteilte Informationen müssen zutreffend sein. Unter anderem muss sorgfältig über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs informiert werden. Erfolgt keine oder eine nicht ausreichende Unterrichtung, beginnt die Widerspruchsfrist nicht ().