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BVerfG 21.06.2006 2 BvL 2/99, NWB 30/2006 S. 238

Einkommensteuer | Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte verfassungsgemäß

Die von 1994 bis 2000 geltende Kappung des Einkommensteuertarifs (§ 32c EStG) bei dort näher bestimmten gewerblichen Einkünften war mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar. Dies entschied das auf eine Vorlage des BFH (, BStBl 1999 II S. 450). – Anmerkung: Der Beschluss ist – so der DStV – insoweit von aktuellem Interesse als die Erhöhung der Einkommensteuer für Einkommensteile über 250 000 €/500 000 € (Reichensteuer) verfassungsmäßige Zweifel aufkommen ließ. Die Kritiker verwiesen in diesem Zusammenhang auf den Vorlagebeschluss des BFH zur Frage, ob die Tarifspreizung des § 32c EStG verfassungsgemäß sei. Durch den genannten Beschluss sind die verfassungsrechtlichen Zweifel der Reichensteuer nunmehr unter Zugrundelegung der aktuellen ...