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NWB Nr. 30 vom Seite 2477

Splittingtarif für eingetragene Lebensgemeinschaft?

Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft sollten – so der DStV – prüfen, ob für sie der Splittingtarif steuerliche Vorteile bringt. Zwar ist das Splittingverfahren nach dem Wortlaut des Gesetzes Ehegatten vorbehalten und steht wieder einmal auf dem politischen Prüfstand, doch liegt dem BVerfG nun eine Beschwerde von Partnern einer eingetragenen Lebensgemeinschaft vor, die ebenfalls die steuerlichen Vorteile des Splittingtarifs in Anspruch nehmen möchten.

Betroffene bzw. deren Steuerberater können im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Zusammenveranlagung und damit den Splittingtarif beantragen. Wenn das Finanzamt die Zusammenveranlagung ablehnt, kann Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf die anhängige Verfassungsbeschwerde (Az. des BVerfG: 2 BvR 909/06) beantragt werden. Die Finanzämter bearbeiten dann in der Regel den Einspruch erst nach Entscheidung des BVerfG. Die im Rahmen der Einzelveranlagung festgesetzten Steuern sind dennoch zunächst zu zahlen.