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Der betriebliche Schuldzinsenabzug gem. § 4 Abs. 4a EStG
- Nachträgliche Schuldzinsen aus Gewerbebetrieb im Zusammenhang mit Überentnahmen i. S. des § 4 Abs. 4a EStG nach einer Betriebsaufgabe
I. Vorbemerkungen
Die Verwaltung bezieht im (BStBl 2005 I S. 1019) Stellung zu der Vorschrift des § 4 Abs. 4a EStG. Fast zeitgleich hat der BFH mit Urteilen vom - X R 47/03 und X R 46/04 entschieden, dass bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG jedenfalls in den Zeiträumen 1999 und 2000 auch Überentnahmen aus den Wirtschaftsjahren, die vor dem endeten, zu berücksichtigen sind. Der BFH teilt somit nicht die Auffassung der Finanzverwaltung in Rz. 36 des .
Da die fortgeschriebenen Über-/Unterentnahmen weder eine Besteuerungsgrundlage noch einen Grundlagenbescheid darstellen, sind die Über-/Unterentnahmen ab dem zu überprüfen.
Die geänderte Rechtsprechung gilt nach den Urteilen zumindest für die Jahre 1999 und 2000. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen bzw. die Über-/Unterentnahmen sind daher ab dem Veranlagungszeitraum 1999 neu zu ermitteln. Falls erforderlich sind entsprechende Änderungsanträge bzw. Einsprüche gegen die bisher ergangenen Verwaltungsakte bei den Finanzbehörden einzureichen.
II. Allgemeines
Schuldzinsen sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn es s...