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Zulassung als Vertragsarzt als immaterielles Wirtschaftsgut
Die Zulassung als Vertragsarzt durch eine kassenärztliche Vereinigung kann ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens sein, wenn die Zulassung entgeltlich z. B. im Rahmen einer Praxisübertragung veräußert wird. Ist die Zulassung im Gesamtkaufpreis einer Arztpraxis enthalten, so ist der Gesamtkaufpreis auf die einzelnen Wirtschaftsgüter im Verhältnis der Teilwerte der Wirtschaftsgüter zu verteilen. Die Zulassung ist insoweit gesondert von einem Praxiswert auszuweisen. Abschreibungen hält die OFD für unzulässig, da die Vertragsarztzulassung zeitlich unbegrenzt erteilt wird. Unter Umständen kann aber eine Teilwertabschreibung möglich sein, wenn die Zulassung endgültig untergeht.