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Nachholung des Belegnachweises bei Ausfuhrlieferungen
Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung kann der für die USt-Freiheit erforderliche Belegnachweis nach § 17a UStDV bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem FG nachgeholt werden, wenn der Buchnachweis i. S. von § 17c UStDV rechtzeitig und vollständig erbracht worden ist. Damit gilt für innergemeinschaftliche Lieferungen i. S. von § 6a UStG das Gleiche wie für Ausfuhrlieferungen i. S. von § 6 UStG, bei denen der Belegnachweis ebenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt werden kann (, BStBl 1995 II S. 515, zu § 8 Abs. 1 UStDV 1980). Im Streitfall hatte der Kläger gebrauchte Pkw an italienische Unternehmer geliefert und in seinen Rechnungen zwar keine USt ausgewiesen, versehentlich aber auf die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG hingewiesen, obwohl deren Voraussetzungen nicht vorlagen. Erst im Klageverfa...