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Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs
Eine hinsichtlich des Vornamens des Leistungsempfängers unzutreffende Bezeich
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nung in der Rechnung hindert den Vorsteuerabzug nicht, wenn eine Missbrauchsmöglichkeit der Vorsteuerabzugsberechtigung auszuschließen ist und die Erhebung der Mehrwertsteuer sowie deren Überprüfung gesichert sind. Jede Bezeichnung, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des Namens des Empfängers ermöglicht, ist ausreichend.