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FG Nürnberg 20.01.2006 V 114/2005, NWB direkt 29/2006 S. 4

Zu verbüßende Haft als Hinderungsgrund einer Ausbildung

Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG sind nicht erfüllt, wenn das Kind aufgrund einer zu verbüßenden Haft an der Aufnahme einer Ausbildung gehindert ist.