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Entscheidung über Erinnerung gegen Kostenfestsetzung
Nach dem klaren Wortlaut des § 79 a Abs. 1 FGO ist die Übertragung der Kostenentscheidung auf den Vorsitzenden bzw. den Berichterstatter auf das „vorbereitende Verfahren” begrenzt, also auf das „Verfahren”, durch das ein Urteil, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss nach § 69 FGO vorbereitet wird. Die Vorschrift erfasst also nur solche Nebenentscheidungen, die in einem untergeordneten Nebenverfahren zu der mit dem eigentlichen gerichtlichen Hauptsacheverfahren ursprünglich angestrebten Hauptsacheentscheidung zu treffen sind, nicht aber eine Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung, über die folglich der Senat in der Besetzung nach § 5 Abs. 3 FGO zu entscheiden hat. Nach der Rechtsprechung des ) war die Gebührenermäßigung nach Anlage I, Kapitel III, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 26 ...