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Jahresabschluss des Steuerpflichtigen und Schätzung des Finanzamts
Erstellt ein buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger einen Jahresabschluss, der lediglich auf der Auswertung der laufenden Konten („Jahresverkehrswerte”) beruht, so beseitigt dieser nicht die Schätzungsbefugnis des Finanzamts. Bei der Durchführung der Schätzung ist zu prüfen, ob das durch den Jahresabschluss ausgewiesene Ergebnis wahrscheinlicher ist als die geschätzten Besteuerungsgrundlagen des Finanzamts.