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Konsequenzen der sachlichen Entflechtung bei Besitzunternehmen
Kein Zwang zur Aufdeckung der stillen Reserven
Stellt das Betriebsunternehmen seine werbende Tätigkeit ein, kann bei dem vormaligen Besitzunternehmen eine Betriebsunterbrechung im engeren Sinne vorliegen, solange die Fortsetzung des Betriebs möglich ist und keine eindeutige Aufgabeerklärung abgegeben wird. Dies hat der entschieden.
Finanzamt berücksichtigt Aufgabegewinn beim Besitzunternehmen
Die Klägerin, eine KG, betrieb bis 1983 selbst vier Kaufhäuser. Anschließend verpachtete sie das Handelsgeschäft an eine GmbH, die im Verlauf des Jahres 1985 den Handel allerdings einstellte. Die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung zwischen ihr und der GmbH waren bis zu diesem Zeitpunkt erfüllt. Die frei gewordenen Gewerbeflächen vermietete die Klägerin anschließend an verschiedene Gewerbetreibende. Die Einnahmen erfasste sie unter den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Nach einer Betriebsprüfung setzte das Finanzamt einen Aufgabegewinn, zunächst für 1986, nach verlorener Klage, für 1985 an. Zu Unrecht, wie der BFH nun befand.
Ohne Aufgabeerklärung keine Betriebsaufgabe bei Betriebsverpachtung im Ganzen
Verlieren die vom Besitzunternehmen überlassenen Wirts...