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BAG 26.04.2006 3 AZB 54/04, NWB 29/2006 S. 236

Prozesskostenhilfe | Bausparguthaben als einsetzbares Vermögen

Ein Bausparguthaben gehört grundsätzlich zu dem vom Antragsteller vor der Prozesskostenhilfe einzusetzenden Vermögen. Dies gilt auch für einen noch nicht zuteilungsreifen Bausparvertrag. Geschützt wird solches Vermögen nur dann, wenn die Immobilie Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dienen soll. Geprüft werden muss jedoch im Einzelfall, ob die Verwertung des zur Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstücks bestimmten Vermögens für den Antragsteller zumutbar ist (§ 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Dies ist nach Ablauf der siebenjährigen gesetzlichen Sperrfrist aus dem Fünften Vermögensbildungsgesetzes der Fall. Ob auch schon eine frühere Kündigung trotz des Verlusts der Bearbeitungsgebühr, der Wohnungsbauprämie, der Arbeitnehmersparzulage und des Rechts auf günstige Darlehenszuteilung ...