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BGH 05.07.2006 XII ZR 11/04, NWB 29/2006 S. 235

Unterhaltsrecht | Dauer des Unterhaltsanspruchs wegen Pflege und Erziehung eines nichtehelichen Kindes

Der Mutter steht ein Unterhaltsanspruch gegen den nichtehelichen Vater zu, soweit von ihr wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann (§ 1615 l Abs. 2 BGB). Der Anspruch endet grundsätzlich drei Jahre nach Geburt des Kindes. Der BGH hat nun ein Urteil des OLG Schleswig bestätigt, das einer Mutter, die zuletzt als Assistenzärztin tätig war, einen Unterhaltsanspruch bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres der gemeinsamen Tochter zugesprochen hatte, weil sie wegen einer Erkrankung neben der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes nur zu einer halbschichtigen Tätigkeit in der Lage war (). Auch wenn eine vollständige Angleichung des Unterhaltsanspruchs aus Anlass der Geburt an den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehe...