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FG des Saarlandes Beschluss v. - 2 S 335/05 EFG 2006 S. 926 Nr. 12

Gesetze: RVG § 2 Abs. 2RVG Anl. 1 Nr. 3202 RVG Anl. 1 Nr. 1000 RVG Anl. 1 Nr. 1002

Termins- und Erledigungsgebühr aufgrund telefonischer Erledigung des Verfahrens

grundsätzlich keine Einigungsgebühr im Finanzprozess

Leitsatz

1. Die Terminsgebühr nach Nr. 3202 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entsteht auch dann, wenn ein Telefongespräch der Beteiligten zur Erledigung des finanzgerichtlichen Verfahrens geführt hat. Das Gesetz schreibt insoweit keine bestimmte Form des Gesprächs vor.

2. Zusätzlich zur Terminsgebühr entsteht auch eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses, wenn zwar der Berichterstatter in telefonischen Unterredungen mit den Bevollmächtigten und mit dem Beklagten eine konkrete außergerichtliche Lösungsmöglichkeit angeregt, jedoch letztlich die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache darauf beruht hat, dass die Bevollmächtigten ohne jegliche Mitwirkung des Berichterstatters auf ihr Betreiben hin telefonisch eine Einigung mit dem Beklagten erzielt haben.

3. Da das Steuerrecht grundsätzlich vertraglichen Regelungen nicht zugänglich ist, kann eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 des Vergütungsverzeichnisses) im finanzgerichtlichen Verfahren nur höchst ausnahmsweise entstehen. Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, wenn die Einigung der Beteiligten die Modalitäten der Sicherung der Ansprüche des Vollstreckungsgläubigers betrifft, ohne indessen eine endgültige Regelung des zugrundeliegenden Streits hinsichtlich der zu vollstreckenden Steuerforderungen herbeizuführen.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 926 Nr. 12
OAAAB-89667

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