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Werbung einer Steuerberatungsgesellschaft
Eine anerkannte Steuerberatungsgesellschaft darf auf ihren Geschäftspapieren und Praxisschildern auf ihren Alleingesellschafter auch dann hinweisen, wenn es sich um einen Verein handelt. Der entgegenstehende § 19 Abs. 6 Satz 2 BOStB ist unwirksam. Eine Steuerberatungsgesellschaft darf als Logo ein verfremdetes Paragraphenzeichen verwenden, wenn durch einen textlichen Zusatz auf die steuerberatende Tätigkeit der Gesellschaft hingewiesen wird (Nds. , Nds. Rpfl. 2006 S. 136).