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StuB Nr. 13 vom Seite 489

Das Steuerrecht ist zum „Haareausraufen”: Haarersatz unterliegt dem Regelumsatz-steuersatz

Die Auslegung des Steuerrechts ist oftmals nur nach den Gesamtumständen des Einzelfalls möglich. Entscheidungen des Gesetzgebers, der Finanzverwaltung oder der Gerichte sind gelegentlich zum „Haareausraufen”. Kommt es so weit und ist Haarersatz notwendig, stellt sich die Frage, ob die Lieferung von medizinischem Haarersatz dem ermäßigten oder dem regulären USt-Satz unterliegt.

Der BFH hat sich mit Beschluss vom – V B 95/05 (DStRE 2006 S. 681) damit auseinander gesetzt und entschieden, dass eine „Perücke” auch dann keine „Prothese” oder ein „Ersatzkörperstück” ist, wenn sie das verloren gegangene Haupthaar ersetzt. Damit unterliegt die Lieferung von medizinischem Haarersatz dem Regelsteuersatz, ab 2007 also 19 %.