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Schuldzinsenabzug: Berücksichtigung einer vor dem 1.1.1999 entstandenen Unterentnahme
Der (StuB 2005 S. 1059) entschieden, dass bei der Ermittlung der nach § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen für den Geltungszeitraum des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 (Veranlagungszeiträume 1999 und 2000) eine Unterentnahme auch dann zu berücksichtigen sei, wenn sie in Wirtschaftsjahren entstanden ist, die vor dem geendet haben. Diese Entscheidung wird mit dem Fehlen einer entsprechenden gesetzlichen Regelung, wie sie mit dem Steueränderungsgesetz 2001 in den § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG eingefügt wurde, begründet. Der BFH ist damit von der Auffassung der Finanzverwaltung abgewichen, wonach Über- oder Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem geendet haben, unberücksichtigt bleiben (vgl. BStBl I S. 1019 = StuB 2005 S. 1023, Rn. 36 Satz 2). Zur Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:
I. Anwendungszeitpunkt
Die Rechtsgrundsätze des o. a. BFH-Urteils zur Berücksichtigung einer Unterentnahme aus Wirtschaftsjahren, die vor dem geendet haben, sind in allen noch offenen Fällen – begrenzt auf die Veranlagungszeiträume 1...